10. und 17. Februar Hotline zur Videoüberwachung
In E-Mails und Briefen an ver.di und auch in persönlichen Gesprächen wird von heimlichen Video-Aufzeichnungen berichtet. Auch deswegen zeichnete eine Jury, der neben dem Verein FoeBuD die Liga für Menschenrechte, die Vereinigung für Datenschutz und der Chaos Computer Club angehören, den Lidl-Eigentümer Dieter Schwarz 2004 mit dem BigBrotherAwards aus.
Viele Leute wissen wenig über die rechtlichen Bestimmungen von Videoüberwachungen. Da trifft es sich gut, dass jetzt die Kolleginnen und Kollegen der BTQ, diese Abkürzung steht für "Beratungsstelle für Technologiefolgen und Qualifizierung im ver.di Bildungswerk im Lande Hessen e.V.", sich mit mir in Verbindung gesetzt haben. Sie schlagen vor, dass BTQ am 10. und 17. Februar 2005 je von 15:30 bis 17:30 Uhr eine Hotline zum Thema Videoüberwachung zu schalten. Ich finde das Angebot super spannend. Die Hotline werden wir machen. Die Telefonnummer gebe ich noch bekannt.
Zur rechtlichen Bewertung schreiben die BTQlerInnen:
„Das Bundesdatenschutzgesetz untersagt ausdrücklich die heimliche Videoüberwachung oder Aufzeichnung. Nur unter bestimmten Umständen, beispielsweise bei einem konkreten Verdacht darf der Arbeitgeber Videokameras installieren. Keinesfalls reichen Angaben über Inventurdifferenzen im Konzern oder in Filialen bundesweit als Begründung für Videoüberwachung aus. Betriebsräte helfen, den Persönlichkeitsschutz sicherzustellen und heimliche Überwachung auszuschließen: wenn es einen Betriebsrat gibt, darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsrates Videokameras installieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erst im Juni 2004 entschieden: "Die dauerhafte Videoüberwachung einer Belegschaft ist unzulässig." (BAG, 1 ABR 21/03). Im strittigen Fall stand das Postgeheimnis im Vordergrund. Allerdings ist diese Entscheidung auch auf den Einzelhandel anwendbar.“
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